Rechtsprechung
   BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2443
BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01 (https://dejure.org/2001,2443)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.2001 - 1Z BR 2/01 (https://dejure.org/2001,2443)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 1Z BR 2/01 (https://dejure.org/2001,2443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2100, 2102 Abs. 2, 2265, 2270 Abs. 2
    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung in gemeinschaftlichem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Wechselbezüglichkeit; Ersatzerbeneinsetzung; Gemeinschaftliches Testament; Alleinerbe; Ehegatten

  • Judicialis

    BGB § 2100; ; BGB § 2102 Abs. 2; ; BGB § 2265; ; BGB § 2270 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2100, § 2102 Abs. 2, § 2265, § 2270 Abs. 2
    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 61 VI 10445/91
  • LG München I - 16 T 15153/00
  • BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1734
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217; BayObLG FamRZ 1986, 392/393).

    Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder regelmäßig anzunehmen ist, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut (BayObLG FamRZ 1986, 392; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2270 Rn. 5).

    Allerdings reicht hierfür ein gutes Einvernehmen allein nicht aus (BayObLG FamRZ 1986, 392/394).

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217; BayObLG FamRZ 1986, 392/393).

    Die Auslegung selbst - auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit (vgl. BayObLGZ 1983, 213/217) - ist Sache des Tatrichters.

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Sie sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine andere Verfügung getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358; 1992, 1102; 1999, 1388/1389).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Sie sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine andere Verfügung getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358; 1992, 1102; 1999, 1388/1389).
  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Fehlen hingegen verwandtschaftliche Beziehungen oder ist der Schlußerbe - wie hier - nur ein Angehöriger des überlebenden Ehegatten, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der andere Ehegatte seine Bestimmung der weiteren Erbfolge nicht von der des anderen Ehegatten abhängig machen, sondern diesem das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die weitere Erbfolge neu zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1991, 1232/1234).
  • OLG Hamm, 02.08.1993 - 15 W 115/93

    Prüfung der Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    (5) Das Landgericht hätte noch für seine Auffassung heranziehen können, dass die Verfügung des Erblassers zugunsten der Beteiligten zu 2 keineswegs gleichlautend mit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 durch die Ehefrau ist, wie es eine wechselbezügliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament erwarten ließe (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210).
  • BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84

    Beschwerde; Erbe; Erbschein; Vorbescheid; Überprüfbarkeit; Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; die Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn eine andere als die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung ebenfalls möglich ist (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1985, 312).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 101/98

    Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Sie sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine andere Verfügung getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358; 1992, 1102; 1999, 1388/1389).
  • BayObLG, 07.09.1992 - 1Z BR 15/92

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01
    Das Ehegattentestament enthält nämlich insoweit keine Klarstellung zur Wechselbezüglichkeit; aus dem Umstand, dass eine Klarstellung fehlt, kann allerdings nicht schon gefolgert werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gewollt war (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 366).
  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

    Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 22 m. w. N.; BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 45).

    Selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder ist regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut (BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 49).

    Fehlen hingegen verwandtschaftliche Beziehungen oder ist der Schlusserbe - wie hier - nur ein Angehöriger des überlebenden Ehegatten, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der andere Ehegatte seine Bestimmung der weiteren Erbfolge nicht von der des anderen Ehegatten abhängig machen, sondern diesem das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die weitere Erbfolge neu zu bestimmen (BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 49).

    Vielmehr spricht der Umstand, dass der Schlusserbe ein Verwandter der Erblasserin, nicht aber des Ehemanns war, nach der Lebenserfahrung gegen einen Bindungswillen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 25; FamRZ 2001, 1734 Tz. 49).

    Wenn sich zu beiden gleichmäßig ein inniges Näheverhältnis entwickelt hat, lag für den Ehemann kein besonderer, über die Motivation der Erblasserin hinausgehender Grund vor, den Beklagten im Testament zu berücksichtigen und die Erblasserin an der entsprechenden Verfügung festzuhalten (BayObLG FamRZ 2001, 1734 Tz. 51).

    So ist die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten nicht gleichlautend mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann, wie es eine wechselbezügliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament erwarten ließe (BayObLG FamRZ 2001, 1734 Tz. 51; OLG Hamm FamRZ 1994, 1210).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04

    Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer fortgesetzten

    Anders ausgedrückt muss jede Verfügung mit Rücksicht auf die andere getroffen worden sein und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. [1998], § 2270, Rdnr. 4).

    Dabei muss die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 2, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Festlegung nicht schon geschlossen werden, dass Wechselbezüglichkeit nicht gewollt war (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735).

    Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 22).

    aa) Hierfür spricht zunächst, dass die Eltern der Parteien die Klägerin durch gleichlautende Verfügungen mit einem Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung bedacht haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG FamRZ 1996, 1040, 1041; FamRZ 2001, 1734, 1736; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 4).

  • OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13

    Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber

    Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 1994, 191 Rn. 22 nach juris m.w.N.; 2001, 1734, Rn. 45 nach juris).

    Selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder ist regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut (BayObLG FamRZ 2001, 1734, Rn. 49 nach juris).

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    All dies steht im Einklang mit den Grundsätzen der Testamentsauslegung und unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung (vgl. BGH NJW 1993, 256; BGHZ 86, 41, 45 f.; Senat, Beschluss vom 27. August 2002 - 3 W 156/02 - BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735, jew. m.w.N.).

    Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht die Verschiedenartigkeit der letztwilligen Verfügungen als Indiz gegen ihre Wechselbezüglichkeit gewertet hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1736).

  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    Sie sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine andere Verfügung getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen und fallen soll (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734/1735).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist deshalb vorrangig nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu entscheiden (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129; BayObLG, FamRZ 2001, 1734; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 22).
  • OLG Schleswig, 05.09.2011 - 3 Wx 64/10

    Erstreckung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung auf die

    Im Gegenteil entspricht es der Lebenserfahrung, dass regelmäßig ein Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Einsetzung derjenigen Schlusserben zu ändern, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind (Senat, B. v. 04.03.2011 - 3 U 108/10 - S. 6 f; BayObLG, FamRZ 2001, 1734 , bei juris Rn. 49; OLG Nürnberg, ZEV 2010, 411, 413; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1201 ; MüKoBGB/Musielak, 5. Aufl. 2010, § 2270 Rn. 14; Staudinger/Kanzleiter, Bearb. 2006, § 2270 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04

    Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich

    Möglich ist dabei auch die nur einseitige Bindung eines Ehegatten an seine Schlusserbeneinsetzung (BayOblG, FamRZ 2001, 1734, 1735; 1986, 604, 606 m.w.N.; Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 3).
  • LG Itzehoe, 07.02.2017 - 6 O 229/16

    Testamentsauslegung bezüglich der Frage der Wechselbezüglichkeit

    Ein übereinstimmendes Motiv allein kann jedoch allenfalls indiziell für die Annahme von Wechselbezüglichkeit sein, reicht für sich allein aber nicht aus (BayObLG, Beschluss v. 16.05.2001 - 1Z BR 2/01; Staudinger/Kanzleiter (2006), § 2270 Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht